2026-03-02
Der Kauf eines Eigenheims, die Errichtung eines Ehevertrags, der Adoptionsantrag – manche Rechtsgeschäfte sind so wichtig, dass das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Doch wie ist der Weg zur Urkunde? Was passiert „hinter den Kulissen“, wenn alle unterschrieben haben? Notarinnen und Notare beraten und unterstützen von der ersten Idee bis zur Umsetzung.
Der Kauf eines Eigenheims, die Errichtung eines Ehevertrags, der Adoptionsantrag – manche Rechtsgeschäfte sind so wichtig, dass das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Doch wie ist der Weg zur Urkunde? Was passiert „hinter den Kulissen“, wenn alle unterschrieben haben? Notarinnen und Notare beraten und unterstützen von der ersten Idee bis zur Umsetzung.
Der Weg zur Urkunde
Die liest doch nur vor! „Das ist wohl das häufigste Vorurteil, mit dem ich als Notarin konfrontiert werde“, sagt Notarin Dr. Irene Kämper, Pressesprecherin der Rheinischen Notarkammer. „Dabei kommt das Vorlesen der Urkunde erst recht spät im Prozess der Betreuung meiner Mandanten – und steht noch nicht einmal an dessen Ende.“ Notarielle Tätigkeit besteht typischerweise aus vier Phasen: Beratung, Fertigung eines Vertragsentwurfs, Beurkundung und Vollzug – vorgelesen wird nur bei der Beurkundung.
Das Beratungsgespräch als Ausgangspunkt
Zu Beginn steht bei vielen Angelegenheiten ein Beratungsgespräch: Gemeinsam überlegen Notar und Mandanten, was rechtlich möglich ist und welche Gestaltung zur ganz persönlichen Lebenssituation passt. Insbesondere Eheverträge oder Testamente sind so individuell, dass es ohne Vorgespräch kaum geht. Dabei muss zum Notartermin kein druckreifes juristisches Konzept mitgebracht werden. Im Gegenteil: „Idealerweise haben sich die Mandanten erste Gedanken darüber gemacht, was sie wollen. Darauf bauen wir dann auf“, erklärt Kämper. Was vielen nicht bewusst ist: Kommt es zu einer Beurkundung, wird die Beratung nicht gesondert abgerechnet. Nicht bei allen Anliegen bedarf es jedoch eines Beratungsgesprächs: Bei Kaufverträgen bietet es sich zum Beispiel häufig an, auf Basis eines ersten Entwurfs bei Bedarf einzelne Klauseln zu diskutieren.
Der Entwurf als Ergebnis der Beratung
Es ist wichtig, dass sich die Mandanten die Zeit nehmen, den vom Notar übermittelten Entwurf einmal gründlich durchzugehen – trotz der bisweilen sperrigen Fachsprache. Diese dient keinem Selbstzweck: Wenn es hart auf hart kommt, muss der Vertrag auch vor Gericht bestehen. Immer gilt: Bei Unklarheiten oder Fragen stehen der Notar und seine Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Ist das Vorlesen noch zeitgemäß?
Bei der Beurkundung liest der Notar den Vertragstext dann vor. Hat das Vorlesen in der schnellen und digitalen Welt noch einen Platz? Viele Schritte erfolgen inzwischen digital, es können sogar manche Beurkundungen per Videokonferenz durchgeführt werden. „Das Vorlesen ist aber weiterhin von zentraler Bedeutung: Wir nehmen uns gemeinsam die Zeit, den Vertragstext durchzugehen, kontrollieren, ob alle Wünsche umgesetzt sind, und haben die Möglichkeit, Fragen und die komplexe juristische Fachsprache noch einmal zu erklären“, so Kämper. Die Urkunden betreffen in vielen Fällen weichenstellende Lebensentscheidungen: Ehevertrag, erstes Eigenheim, Testament. „Da muss einfach alles passen“, fasst Kämper zusammen.
Unterschrieben und dann?
Mit der Unterschrift ist die Arbeit des Notars nicht getan: Die Urkunde wird vollzogen. Der Notar holt Genehmigungen ein, schreibt an Banken, Behörden und Gerichte, prüft eingehende Bescheide und Erklärungen. Im Normalfall bekommen die Mandanten gar nicht mit, was alles „hinter den Kulissen“ läuft. „Und das ist den meisten auch recht“, sagt Kämper, „wer will schließlich die Kommunikation mit dem Finanzamt, den Gerichten oder der Stadt selbst übernehmen?“
Notarinnen und Notare begleiten den gesamten Prozess
Wie lange die Beurkundung dauert und wie intensiv einzelne Klauseln diskutiert werden ist bei jedem Rechtsgeschäft anders. Übrigens: Die Notargebühren erhöhen sich hierdurch nicht.
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
www.medienverbund-notarkammern.de .
mehr anzeigen... weniger anzeigen...
2026-02-10
Seit dem 29. Dezember 2025 ist es möglich, notarielle Urkunden in einem elektronischen Präsenzverfahren zu errichten. Dabei sind die Urkundsbeteiligten persönlich im Notarbüro anwesend, die Urkunde selbst wird jedoch originär elektronisch errichtet und von den Beteiligten elektronisch unterzeichnet.
Seit dem 29. Dezember 2025 ist es möglich, notarielle Urkunden in einem elektronischen Präsenzverfahren zu errichten. Dabei sind die Urkundsbeteiligten persönlich im Notarbüro anwesend, die Urkunde selbst wird jedoch originär elektronisch errichtet und von den Beteiligten elektronisch unterzeichnet.
„Die Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung bedeutet einen zentralen Schritt für die Digitalisierung des Notariats. Eine elektronisch errichtete Urkunde ermöglicht die medienbruchfreie Weiterverarbeitung und beschleunigt das Verfahren. So können Notarbüros, Gerichte sowie weitere Urkundenstellen entlastet werden“, sagt Constantin Kemper, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.
Elektronische Niederschrift im Rahmen der Präsenzbeurkundung
Die Einführung der notariellen Online-Verfahren im Jahr 2022 hat erstmals die Errichtung einer – nicht papiergebundenen – elektronischen Niederschrift ermöglicht. Die positiven Erfahrungen mit der Errichtung elektronischer Niederschriften werden nun auf Präsenzbeurkundungen ausgeweitet. Bislang war es im Präsenzverfahren zwingend notwendig, dass eine Urkunde nach elektronischer Vorbereitung des Urkundsentwurfs ausgedruckt und im Rahmen der Beurkundung von sämtlichen Beteiligten eigenhändig in Papierform unterschrieben wird, bevor sie zur Verwahrung und zum weiteren Vollzug der Urkunde wieder eingescannt wird. „Die Vermeidung von Medienbrüchen ist ein weiterer Meilenstein der Digitalisierung des Notariats. Errichtet eine Notarin oder ein Notar eine elektronische Präsenzurkunde, so kann diese ohne analoge Zwischenschritte an die Registergerichte oder die Grundbuchämter für den weiteren Vollzug übersandt werden. Damit beschleunigen wir Prozesse und tragen nachhaltig zur Digitalisierung des Notariats und der Justiz bei“, hebt Kemper die wesentlichen Vorteile der elektronischen Präsenzbeurkundung hervor. Während der Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren derzeit auf gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten beschränkt ist, ist die elektronische Präsenzbeurkundung für fast alle Urkundsgeschäfte möglich. Lediglich Verfügungen von Todes wegen wie Testamente oder Erbverträge müssen weiterhin auf herkömmliche papiergebundene Weise errichtet werden, da die Verwahrung durch die Nachlassgerichte derzeit papiergebundene Urkunden erfordert.
Die eigenhändige elektronische Unterschrift
„Die Beteiligten brauchen vor der elektronischen Präsenzbeurkundung keine Sorge zu haben, technisches Vorverständnis ist insoweit keinesfalls erforderlich“, betont Kemper. „Auch geht der persönliche Kontakt zur Notarin bzw. zum Notar durch die elektronische Präsenzbeurkundung nicht verloren. Die Beurkundung selbst unterscheidet sich nicht vom herkömmlichen Verfahren, insbesondere können Fragen und Änderungswünsche wie gewohnt persönlich mit der Notarin oder dem Notar besprochen werden.“ Lediglich der Vorgang des Unterschreibens durch die Beteiligten und die Notarin oder den Notar verändert sich, indem die Beteiligten die Unterschrift in Gegenwart der Notarin bzw. des Notars eigenhändig auf einem Unterschriftenpad leisten und die Notarin oder der Notar anschließend die elektronische Niederschrift qualifiziert elektronisch signiert. Auf diese Weise wird eine sogenannte originär elektronische Urkunde erzeugt.
Entwicklung des Signatursystems durch die Bundesnotarkammer
Die Bundesnotarkammer begleitet die Einführung der elektronischen Präsenzurkunde in technischer Hinsicht und stellt die erforderliche Signaturanwendung bereit, die speziell für die elektronische Präsenzbeurkundung entwickelt wurde. „Durch die Beteiligung der Bundesnotarkammer ist gewährleistet, dass die hohen Anforderungen an Vertraulichkeit, Integrität und Neutralität gewahrt werden. Insbesondere ist sichergestellt, dass private Dritte keinen Zugriff auf die sensiblen Inhalte der Verfahren haben“, bestätigt Kemper.
Der Weg zum digitalen Notariat
Neben der Einführung der elektronischen Präsenzurkunde strebt die Bundesnotarkammer mit weiteren Vorhaben die umfassende Digitalisierung des Notariats an. Mit dem elektronischen Notar-Verwaltungsaustausch (eNoVA) wird die Kommunikation von Notarinnen und Notaren mit öffentlichen Stellen bei der Abwicklung von Immobilienverträgen künftig vollumfänglich digitalisiert. Bereits jetzt können Mitteilungen an den Gutachterausschuss sowie die elektronische Veräußerungsanzeige an teilnehmende Finanzämter elektronisch übermittelt werden. Perspektivisch soll eNoVA auch für weitere Vollzugsschritte (insbesondere weitere steuerliche Mitteilungspflichten, Vorkaufsrechtsanfragen sowie Genehmigungsanträge an Gerichte und Behörden) zur Verfügung stehen. „Dank der elektronischen Präsenzbeurkundung lassen sich Verfahren beschleunigen und zugleich nachhaltig und ressourcenschonend gestalten. Davon profitieren alle Beteiligten!“, freut sich Kemper.
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
www.medienverbund-notarkammern.de .
mehr anzeigen... weniger anzeigen...
2025-12-11
Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.
Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.
„Zeit ist beim Schenken ein entscheidender Faktor“, sagt Tobias Bresselau von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. „Viele haben zwar schon einmal etwas von den für Schenkungen relevanten Zehnjahresfristen gehört, verkennen jedoch deren Voraussetzungen oder gar ihre Wirkungen. Frühzeitige Planung und eine korrekte Beratung sind daher unverzichtbar.“
Pflichtteilsrecht: Der lange Schatten des Nachlasses
Im Pflichtteilsrecht gilt: Je früher Vermögen verschenkt wird, desto stärker sinkt das Risiko späterer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Denn die Ersatzansprüche nicht bedachter Angehöriger „schmelzen“ pro Jahr um 10 Prozent ab und erledigen sich damit nach zehn Jahren vollständig. „Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Beschenkte wirtschaftlich tatsächlich die volle, zumindest aber die überwiegende Verfügungsmacht erhält“, erklärt Bresselau von Bressensdorf. Vorbehalte wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht können den Fristbeginn verhindern. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Uhr sogar erst mit Auflösung der Ehe zu laufen. Die Folge: Viele Schenkungen mindern Pflichtteilsergänzungsansprüche deutlich später als gedacht – oder sogar gar nicht.
Schenkungs- und Sozialrecht: Wenn das Geschenk zurückgefordert werden kann
Komplex wird es auch mit Blick auf den möglichen Sozialhilfebedarf. Das Schenkungsrecht sieht vor, dass ein Schenker, der innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung bedürftig wird, das Geschenk zurückverlangen kann. Das Tückische: Nimmt der Schenker zwischenzeitlich Sozialleistungen für Pflege oder Lebensunterhalt in Anspruch, liegt die Entscheidung über die Rückforderung nicht allein bei ihm. Vielmehr kann der Sozialleistungsträger das Rückforderungsrecht auf sich überleiten. Was heute aus guter Absicht übertragen wird, kann morgen also wieder zur Disposition stehen. Erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.
„Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar, sollte man gut abwägen. Schließlich soll das hart erarbeitete Vermögen doch gerade etwas Spielraum im Alter geben“, meint Bresselau von Bressensdorf. Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit abzuwälzen, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.
Steuerrecht: Freibeträge, die sich erneuern – aber Zeit brauchen
Steuerlich eröffnet die Zehnjahresregel dagegen Gestaltungsspielräume. Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. „Wer frühzeitig beginnt und Vermögen in Etappen überträgt, kann diese mehrfach nutzen. Dies ist der zentrale Grund, warum Schenkungen heute ein wichtiges Instrument der Steueroptimierung darstellen“, schließt Bresselau von Bressensdorf.
Warum jetzt handeln?
Eine Schenkung kann steuerlich, sozialrechtlich und zivilrechtlich sinnvoll sein. Wer früh plant, steht besser da: weniger Steuerlast und mehr Schutz vor Rückforderungen und Pflichtteilsansprüchen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen führt aber nicht jede Schenkung automatisch zum gewünschten Erfolg.
„Genau hier setzt die notarielle Beratung an“, betont Bresselau von Bressensdorf. „Sie hilft, die individuellen Ziele mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen – und Schenkungen so zu gestalten, dass die Motive des Schenkers unter Berücksichtigung der Belange des Beschenkten umgesetzt werden.“
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
www.medienverbund-notarkammern.de .
mehr anzeigen... weniger anzeigen...
2025-11-27
Der Weg von der Idee zum eigenen Unternehmen wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Entrepreneure profitieren bei der Gründung von verlässlicher Rechtsberatung durch Notarinnen und Notare. Ihre neutrale, kompetente Begleitung sorgt dafür, dass Startups von Anfang an auf einem soliden Fundament stehen.
Der Weg von der Idee zum eigenen Unternehmen wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Entrepreneure profitieren bei der Gründung von verlässlicher Rechtsberatung durch Notarinnen und Notare. Ihre neutrale, kompetente Begleitung sorgt dafür, dass Startups von Anfang an auf einem soliden Fundament stehen.
Früh Klarheit schaffen – vor Ort oder online
„Gerade bei jungen Unternehmen ist es entscheidend, frühzeitig klare vertragliche Regelungen zu treffen – zur Beteiligung, zu Stimmrechten oder möglichen Exit-Szenarien. Notarinnen und Notare helfen dabei, diese Fragen strategisch zu adressieren und einer rechtssicheren Lösung zuzuführen“, sagt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Wir stehen Gründerinnen und Gründern als neutrale Begleiter von rechtlicher Beratung, über Entwurfserstellung, Beurkundung und Anmeldung zum Handelsregister bis hin zu Finanzierungsrunden zur Seite – sei es vor Ort oder online.“
Bereits seit 2022 ist die Online-Gründung von GmbHs mittels Videobeurkundung möglich; die Anwesenheit im Notarbüro ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist ein Personalausweis mit eID-Funktion und zugehöriger PIN, ein Smartphone mit Kamera und NFC-Schnittstelle sowie ein Computer mit Webcam, Mikrofon, Lautsprechern und Internetverbindung. Bei Personalausweisen, die vor dem 2. August 2021 ausgestellt wurden, wird zusätzlich ein Reisepass zur Verifizierung benötigt. Auch Ausweisdokumente und Reisepässe von Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR, die über eine eID-Funktion verfügen, ermöglichen eine Online-Beurkundung.
Zentrale Anlaufstelle rund um die Gründung
Bereits vor dem Gang ins Notarbüro können sich Interessierte umfassend informieren. Die Website gmbh-gruenden.notar.de bietet Informationen zu allen rechtlichen Rahmenbedingungen der GmbH-Gründung. Zudem wird detailliert der gesamte Gründungsprozess erklärt:
- Notarinnen und Notare unterstützen bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags, der Festlegung des Stammkapitals und weiteren wichtigen Eckpunkten. - Im Beurkundungstermin - wird der Gesellschaftsvertrag verlesen, erläutert und von allen Gesellschaftern unterzeichnet; - unterzeichnen die Geschäftsführer nach notarieller Belehrung die Handelsregisteranmeldung und die Gesellschafterliste. - Nach dem Notartermin folgen die Einzahlung des Stammkapitals und die Eintragung ins Handelsregister – damit entsteht die GmbH. - Nach der Eintragung veranlassen die Beteiligten die weiteren Schritte. Die Eintragung im Transparenzregister und die Beantragung einer Steuernummer sind zu veranlassen sowie ggf. eine Gewerbeanmeldung.
„Mit dem neuen Online-Angebot auf gmbh-gruenden.notar.de machen Notarinnen und Notare den Gründungsprozess noch zugänglicher“, erklärt Baschnagel weiter. „Die Website ersetzt natürlich keine individuelle Beratung durch Notarinnen und Notare. Die Plattform verlinkt hierfür aber direkt auf die Notarsuche unter www.notar.de und ermöglicht auch den Start des notariellen Online-Verfahrens – einfach, direkt und sicher.“
„Wer smart ist, geht gleich zum Notar“
Ein weiterer zentraler Vorteil des Starts im Notarbüro: Die Notarkosten für die Gründungsberatung und die Erstellung des Gesellschaftsvertrags sind bereits in den Beurkundungsgebühren enthalten – zusätzliche Beratungstermine im Vorfeld verursachen keine separaten Honorare. „Online angebotene sogenannte ‚Gründungspakete‘ bieten bei höheren Kosten in der Regel keinen Mehrwert. Wer smart ist, geht gleich zum Notar“, schließt Baschnagel.
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
www.medienverbund-notarkammern.de .
mehr anzeigen... weniger anzeigen...
2025-11-06
Durch die letzte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich die Voraussetzungen, unter denen Beschlüsse einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft auch gegenüber Käufern und anderen Rechtsnachfolgern gelten, erheblich geändert. Die Übergangsvorschrift zum Schutz alter Beschlüsse läuft Ende 2025 aus. Es sollte daher geprüft werden, ob für Altbeschlüsse Anpassungsbedarf besteht.
Durch die letzte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich die Voraussetzungen, unter denen Beschlüsse einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft auch gegenüber Käufern und anderen Rechtsnachfolgern gelten, erheblich geändert. Die Übergangsvorschrift zum Schutz alter Beschlüsse läuft Ende 2025 aus. Es sollte daher geprüft werden, ob für Altbeschlüsse Anpassungsbedarf besteht.
Vereinbarungen und Beschlüsse
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Beschlüssen und Vereinbarungen. In Vereinbarungen werden allgemeine Festlegungen getroffen, wie beispielsweise die Zweckbestimmung einzelner Einheiten (Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung). An Vereinbarungen müssen immer alle Wohnungseigentümer mitwirken. Anders ist dies bei Beschlüssen: Sie können mit einer Mehrheit gefasst werden und regeln bestimmte Einzelfälle, beispielsweise die Durchführung konkreter Instandhaltungsmaßnahmen. An einem Beschluss müssen also nicht zwingend alle Wohnungseigentümer mitwirken. „Deshalb ist eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss auch nur möglich, wenn das Wohnungseigentumsgesetz sie gestattet oder dies durch eine Vereinbarung unter allen Wohnungseigentümern zugelassen wurde,“ erläutert Dr. Philipp Selentin, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen.
Die Bindung von Rechtsnachfolgern
Wichtig wird diese Unterscheidung, wenn es um die Frage geht, ob Erwerber einer Wohnung an die bisherigen Gemeinschaftsregelungen gebunden sind. „Vereinbarungen wirken für und gegen Käufer und sonstige Sondernachfolger generell nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.“ erläutert Selentin weiter „Bei Beschlüssen ist die Lage dagegen komplexer.“
Einerseits sieht das Wohnungseigentumsgesetz in bestimmten Fällen unmittelbar eine Beschlussfassung vor, indem eine gesetzliche Vorschrift eine solche ausdrücklich zulässt. Beschlüsse, die auf einer solchen Rechtsrundlage beruhen, bedürfen keiner Eintragung im Grundbuch.
Anderes gilt bei Beschlüssen, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst wurden: Diese müssen zwingend in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie auch gegenüber einem Erwerber Geltung entfalten sollen. Bisher war dieses Problem für vor dem 01.12.2020 gefasste Altbeschlüsse aufgrund einer Übergangsvorschrift nicht akut. Dieser vorübergehende Schutzstatus läuft jedoch zum Ende des Kalenderjahres 2025 aus. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die auf Öffnungsklauseln beruhen. Inhaltlich kann dies z.B. Beschlüsse über die Zweckbestimmung von Räumen betreffen. Sie wirken ab dem 01.01.2026 nur noch dann gegen Käufer und andere Nachfolger, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Weiteres Vorgehen
„Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten wichtige Beschlussinhalte ermittelt und darauf geprüft werden, ob sie in das Grundbuch einzutragen sind, um zu vermeiden, dass sie insbesondere gegenüber Käufern keine Geltung mehr entfalten. Es sollten insbesondere solche Beschlüsse untersucht werden, die vor dem 01.12.2020 gefasst wurden und inhaltlich auf einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung (sog. Öffnungsklausel) beruhen.“, fasst Selentin zusammen.
Notarinnen und Notare unterstützen bei Eintragung
Von der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft bis hin zur Eintragung von Altbeschlüssen im Grundbuch stehen Notarinnen und Notare als kompetente Ansprechpartner auch auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts zur Verfügung und beraten zudem in allen Fragen des Grundbuchverfahrens.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.
mehr anzeigen... weniger anzeigen...